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Stromsteuer - Erlaubnis Erteilung für Versorger und Eigenzeuger, für Steuerbefreiungen von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Anlagen größer als 2 MW), für Strom zur Stromerzeugung, für Kleinanlagen bis zu 2 MW (erneuerbare Energieträger und hocheffiziente KWK-Anlagen) im räumlichen Zusammenhang, für Fahrstrom im Schienenbahnverkehr

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Verfügbarkeit

  • Verfügbar in Verwaltungseinheiten

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  • Verfügbar in Städten und Gemeinden

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