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Befugnisse gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen Anordnung Stilllegung oder Beseitigung

Relevant für Verwaltungsebenen

Verfügbarkeit

  • Verfügbar in Verwaltungseinheiten

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  • Verfügbar in Kreisen und Kreisfreien Städten

    0 verfügbare Verwaltungseinheiten

  • Verfügbar in Ämtern

    0 verfügbare Verwaltungseinheiten

  • Verfügbar in Städten und Gemeinden

    0 verfügbare Verwaltungseinheiten

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